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Satzung der SFGH

nach der Änderung vom 18.12.82, 15.12.84, 19.12.87, 19.03.88, 16.12.89, 19.12.92, 17.12.94, 18.1.97, 01.01.2002, 15.01.2011 und 18.01.2020

(1) Die SFGH ist eine Gruppe von Menschen, die sich für Themen der Phantastik interessieren.

(2) Aufgabe der Gruppe ist es, durch regelmässige Treffen und Nutzung verschiedener elektronischer Kanäle den Kontakt unter ihren Mitgliedern aufrechtzuerhalten.

(3) Mitglied kann jeder werden, der sich für Themenbereiche der Phantastik interessiert. Der Antrag auf Aufnahme muß persönlich auf einem der regelmässigen Treffen gestellt werden. Ein Austritt ist jederzeit durch Mitteilung an den Geschäftsfüher möglich. Bereits eingezahlte Beiträge für das laufende Jahr verfallen.

(4) Einziges Organ der Gruppe ist die Mitgliederversammlung, die in jedem Jahr im Januar zusammentritt. Ihr obliegt die Wahl der Geschäftsführung und die Festsetzung der Beitragshöhe. Satzungsänderungen, soweit sie nicht den Beitrag betreffen, können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(5) Wenn es die Geschäftsführung oder bei einem der regelmässigen Treffen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder verlangen, findet das nächste Treffen als außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie muß spätestens 14 Tage vorher über die elektronischen Kanäle angekündigt werden.

(6) Die Gruppe erhebt einen Beitrag von 10,00 EUR im Kalenderjahr, der im ersten Quartal jeden Kalenderjahres vollständig zu entrichten ist. Mitglieder, die im Laufe eines Kalenderjahres der SFGH beitreten, entrichten den sich vierteljährlich anteilig ergebenden Beitrag bis Ende des Beitrittsjahres. Der Familienbeitrag (mehrere familiär verbundene Mitglieder) beträgt 16,- EUR pro Jahr. Bei Nichtzahlung wird das Mitglied auf "inaktiv" gesetzt und kann ausgeschlossen werden. Spenden und Beiträge werden in einer Kasse geführt. Einnahmen und Ausgaben werden zusammen mit der Quelle bzw. dem Verwendungszweck einzeln im Kassenbericht aufgeführt. Die Kassengelder der Gruppe dürfen von der Geschäftsführung für beliebige anstehende Projekte vorbehaltlich einer gesicherten Finanzierung der Treffen verwendet werden. Die Pflicht, solche Ausgaben gegenüber der MV zu begründen, bleibt davon unberührt.

(7) Für die Verwaltung der Beiträge und Spenden sowie die unter (2) genannten Aufgaben werden von der MV für das folgende Geschäftsjahr ein 1. und bei Bedarf ein 2. Geschäftsführer gewählt. Der Geschäftsführung obliegt die Organisation der Treffen und der verschiedenen elektronischen Kanäle

(8) Sinkt die Mitgliederzahl unter Zehn, so können die verbleibenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit ihre Auflösung beschließen. In diesem Falle werden die bereits eingezahlten Beiträge zurückerstattet. Über die Verwendung eventueller Überschüsse wird vor Auflösung der Gruppe mit einfacher Mehrheit entschieden.